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   BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86   

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BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86 (https://dejure.org/1986,9952)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.1986 - 5 CB 50.86 (https://dejure.org/1986,9952)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - 5 CB 50.86 (https://dejure.org/1986,9952)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unzureichende Sachverhaltsaufklärung als zur zulassungsfreien Revision führender Verfahrensmangel - Außerbetrachtlassung von Rügen über die vorenthaltene Nachsichtgewährung bei Vorbringen außerhalb der Beschwerdefrist - Beschwerde über den eine Abfindung regelnden ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86
    Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Einschätzung gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil unterlaufen sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 239 ; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]), nicht geltend gemacht hat; die eingangs schon erwähnten Rügen der unzureichenden Sachaufklärung und der vorenthaltenen Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Fassung 1976 sind, auch soweit sie den Anhörungstermin vom 30. August 1962 einbeziehen, in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1986 nicht enthalten, sondern erstmals mit der Revisionsbegründung der Klägerin vom 24. September 1986 vorgetragen worden, mithin nicht innerhalb der Beschwerde(begründungs)frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die am 26. Mai 1986 endete, erhoben und deshalb hier außer Betracht zu lassen (s. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - , vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 -).
  • BVerwG, 03.07.1968 - V C 105.67

    Unterhaltsbeihilfe nach dem allgemeinen Kriegsfolgengesetz aufgrund von

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86
    Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Einschätzung gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil unterlaufen sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 239 ; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]), nicht geltend gemacht hat; die eingangs schon erwähnten Rügen der unzureichenden Sachaufklärung und der vorenthaltenen Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Fassung 1976 sind, auch soweit sie den Anhörungstermin vom 30. August 1962 einbeziehen, in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1986 nicht enthalten, sondern erstmals mit der Revisionsbegründung der Klägerin vom 24. September 1986 vorgetragen worden, mithin nicht innerhalb der Beschwerde(begründungs)frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die am 26. Mai 1986 endete, erhoben und deshalb hier außer Betracht zu lassen (s. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - , vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 -).
  • BVerwG, 20.06.1973 - VI CB 10.73

    Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86
    Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Einschätzung gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil unterlaufen sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 239 ; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]), nicht geltend gemacht hat; die eingangs schon erwähnten Rügen der unzureichenden Sachaufklärung und der vorenthaltenen Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Fassung 1976 sind, auch soweit sie den Anhörungstermin vom 30. August 1962 einbeziehen, in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1986 nicht enthalten, sondern erstmals mit der Revisionsbegründung der Klägerin vom 24. September 1986 vorgetragen worden, mithin nicht innerhalb der Beschwerde(begründungs)frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die am 26. Mai 1986 endete, erhoben und deshalb hier außer Betracht zu lassen (s. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - , vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 -).
  • BVerwG, 31.01.1986 - 2 CB 57.84

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des OVG - Befangenheit eines

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86
    Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Einschätzung gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil unterlaufen sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 239 ; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]), nicht geltend gemacht hat; die eingangs schon erwähnten Rügen der unzureichenden Sachaufklärung und der vorenthaltenen Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Fassung 1976 sind, auch soweit sie den Anhörungstermin vom 30. August 1962 einbeziehen, in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1986 nicht enthalten, sondern erstmals mit der Revisionsbegründung der Klägerin vom 24. September 1986 vorgetragen worden, mithin nicht innerhalb der Beschwerde(begründungs)frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die am 26. Mai 1986 endete, erhoben und deshalb hier außer Betracht zu lassen (s. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - , vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 -).
  • BVerwG, 14.12.1961 - III B 148.60

    Überzahlungen bei einer Unterhaltshilfe - Auswirkungen eines dienstfreien

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86
    Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Einschätzung gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil unterlaufen sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 239 ; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]), nicht geltend gemacht hat; die eingangs schon erwähnten Rügen der unzureichenden Sachaufklärung und der vorenthaltenen Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Fassung 1976 sind, auch soweit sie den Anhörungstermin vom 30. August 1962 einbeziehen, in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1986 nicht enthalten, sondern erstmals mit der Revisionsbegründung der Klägerin vom 24. September 1986 vorgetragen worden, mithin nicht innerhalb der Beschwerde(begründungs)frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die am 26. Mai 1986 endete, erhoben und deshalb hier außer Betracht zu lassen (s. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - , vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 -).
  • BVerwG, 14.01.1966 - V B 148.65
    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 5 CB 50.86
    Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Einschätzung gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil unterlaufen sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 239 ; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]), nicht geltend gemacht hat; die eingangs schon erwähnten Rügen der unzureichenden Sachaufklärung und der vorenthaltenen Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Fassung 1976 sind, auch soweit sie den Anhörungstermin vom 30. August 1962 einbeziehen, in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1986 nicht enthalten, sondern erstmals mit der Revisionsbegründung der Klägerin vom 24. September 1986 vorgetragen worden, mithin nicht innerhalb der Beschwerde(begründungs)frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die am 26. Mai 1986 endete, erhoben und deshalb hier außer Betracht zu lassen (s. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - , vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 -).
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